Auskunft zur Gewebespende und DSGVO: Das muss ich als Hausärzt:in wissen!
Medizinische Indikationsprüfung – zum Schutz der Gewebeempfänger
Für die Realisierung von Gewebespenden arbeitet die DGFG deutschlandweit mit einer Vielzahl an Kliniken zusammen, darunter viele Universitätskliniken sowie große Klinikverbünde wie Asklepios, Helios und Sana, die jeden Tag Verstorbene an die DGFG melden. An fast allen Standorten sitzen die über 60 Gewebespendekoordinator:innen in den Kliniken direkt vor Ort und prüfen die eingehenden Meldungen aus den Spendekrankenhäusern dahingehend, ob der Verstorbene für eine Gewebespende in Frage kommt. Für die medizinische Indikationsprüfung liefern die Patientenakte sowie ein Gespräch mit den zuletzt behandelnden Ärzt:innen auf der Station wichtige Informationen. Doch auch gerade die Auskunft von Hausärzt:innen, die ihre Patient:innen am besten und längsten kennen, ist für einen erfolgreichen Gewebespendeprozess entscheidend. Auch wenn Koordinator:innen in einer Hausarztpraxis nicht wöchentlich, sondern wohl eher einmal im Jahr telefonisch oder per Fax um Auskunft zur Historie eines Patienten bitten, sollte die Gewebespende dennoch in den Praxen ein bekanntes und etabliertes Thema sein.
Ihre Auskunft hilft
Patientendaten geben Aufschluss darüber, ob eine Gewebespende durchgeführt werden kann, ohne den Empfänger durch übertragbare Krankheiten zu gefährden. Gewebeeinrichtungen dürfen und müssen daher zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtung, Gewebespenden zu realisieren, personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 6c DSGVO) – ob aus der Patientenakte, einem Arzt- oder auch Angehörigengespräch. Diese rechtliche Verpflichtung geht zurück auf das „Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe“ in der aktuellen Fassung vom 17.07.2017, kurz „Transplantationsgesetz“ (TPG). Die gesetzliche Einhaltungspflicht zum besonderen Schutz personenbezogener Daten bestand auch vor Inkrafttreten der DSGVO. Das Transplantationsgesetz (TPG) bildet weitgehend die gesetzliche Grundlage für die Gewebeentnahme und weitere Verwendung. § 7 TPG widmet sich den wesentlichen Auskunftspflichten und -rechten zur Umsetzung von Gewebespenden bei potentiellen Spender:innen. Diese beinhalten die Bereitstellung aller personenbezogenen Daten, die für die Realisierung eines vollständigen Gewebespendeprozesses erforderlich sind, z. B. Patientendaten der Gewebespender:innen und Kontaktdaten der Angehörigen für das Aufklärungsgespräch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gewebespendeeinrichtungen wie der DGFG ist dabei, wie bisher auch, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe und nur denjenigen gestattet, die in den jeweiligen Gewebespendeprozess eingebunden und auf Informationen angewiesen sind. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Beendigung der Arbeitsaufgabe im Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht bzw. anonymisiert. Diese entspricht für Patientendaten 30 Jahre nach Entnahme bzw. Transplantation der Gewebe.
Gewebespende – eine Gemeinschaftsaufgabe von Individuum, Staat und Gesellschaft
Jeder Mensch, der an einem Herz-Kreislauf-Stillstand verstirbt, kann Gewebe spenden – im Falle der Augenhornhaut sogar noch bis zu 72 Stunden nach dem Tod. In der Gewebespende gibt es keine festen Altersgrenzen. Voraussetzungen zur Gewebespende sind:
- die Todesfeststellung nach den Richtlinien der Bundesärztekammer,
- die Einwilligung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder die seiner Angehörigen im Sinne des Verstorbenen,
- der Ausschluss von Risikofaktoren, wie z. B. übertragbare Krankheiten.
Um Gewebespenden überhaupt erst realisieren zu können, sind Gewebespendeeinrichtungen auf die Meldungen potentieller Spender:innen angewiesen. Die meisten Meldungen bekommt die DGFG von Spendekrankenhäusern, auch auch Hausärzt:innen, Angehörige oder Bestatter:innen können potentielle Gewebespender melden. Die Gewebespende sichert jedes Jahr eine Versorgung mehrerer tausend Patienten:innen. Die Verpflanzung von Gewebetransplantaten ermöglicht dabei schwerkranken Menschen den Weg zurück ins Leben und beendet oft lange Phasen des Leidens. Menschen können dank einer Spenderhornhaut wieder sehen. Die Transplantation von Herzklappen oder Blutgefäßen rettet Leben oder bewahrt vor Amputationen. Knochentransplantate bringen Mobilität zurück.
Zur DGFG
Die DGFG ist eine unabhängige, gemeinnützige Gesellschaft. Von 1997 bis 2007 realisierte sie noch als Tochter der DSO als gemeinnützige Gesellschaft für Gewebetransplantation (DSO-G) die Gewebespende. Mit Inkrafttreten des Gewebegesetzes 2007 kam es zur räumlichen und rechtlichen Trennung von der DSO und zur Gründung der DGFG. Mittlerweile gibt es mehrere Gewebeeinrichtungen, die regional Gewebespenden in Kliniken organisieren. Manche, vor allem große Unikliniken, haben eine eigene Gewebebank und realisieren Gewebespenden für die eigene Patientenversorgung. Die DGFG ist die einzige Einrichtung, die bundesweit die Gewebespende organisiert. 46 Gewebespendekoordinatoren sind derzeit an 26 Standorten für die Gewebespende im Einsatz. Getragen wird die DGFG von vier Universitätskliniken sowie einem Diakonie-Klinikum: der Medizinischen Hochschule Hannover, der Universitätsmedizin Rostock, den Unikliniken Dresden und Leipzig sowie dem Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg. Hauptsitz der DGFG ist in Hannover.